Forschungszulage-Check: Die Forschungszulage verständlich erklärt
Die Forschungszulage gibt Unternehmen einen Teil ihrer Ausgaben für Forschung und Entwicklung zurück: 25 % der förderfähigen Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag 35 %. Sie wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, und ein verbleibender Überschuss wird als Steuererstattung ausgezahlt; bei einer festgesetzten Steuer von null Euro also in voller Höhe. Rechtsgrundlage ist das Forschungszulagengesetz (FZulG): ein Rechtsanspruch, kein Wettbewerbsverfahren mit Budgetdeckel, offen für in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
Dieser Überblick erklärt quellenbasiert, wer die Zulage bekommt, ob Software zählt, wie hoch sie ausfällt und wie der Antrag läuft.
- Rechtsanspruch
- 25 % / 35 %
- alle Branchen
- seit 2020
Stand:
- 25 %Fördersatz auf die Bemessungsgrundlage (§ 4 FZulG).
- 35 %Für kleine und mittlere Unternehmen, auf Antrag.
- 12 Mio.Euro Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr ab 2026.
- 4.938veröffentlichte Bewilligungen im EU-Beihilfetransparenzregister.
Alles, was Sie zur Forschungszulage wissen müssen
Jeder Bereich beantwortet die Fragen, die tatsächlich gestellt werden, und nennt die Quelle dazu.
Die sechs Fragen, mit denen fast jeder anfängt
Grundlagen
Was ist die Forschungszulage?
Auch gefragt: Was ist das Forschungszulagengesetz (FZulG)?
Die Forschungszulage ist die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Sie ist ein Rechtsanspruch, kein wettbewerbliches Verfahren mit Budgetdeckel, und wird zweistufig beantragt: erst die Bescheinigung bei der BSFZ, dann die Zulage beim Finanzamt. Sie steht steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche offen.
- Quellen
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), Informationsflyer
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Ist die Forschungszulage ein Rechtsanspruch?
Auch gefragt: Ist die Forschungszulage ein Zuschuss oder ein Rechtsanspruch? · Gibt es einen Budgetdeckel?
Ja. Die Forschungszulage ist ein Rechtsanspruch und kein wettbewerblicher Zuschuss mit begrenztem Budget. Sind die Voraussetzungen des FZulG erfüllt, besteht ein Anspruch auf die Förderung, und es gibt keine Ausschöpfungsgrenze. Auch Unternehmen jenseits der Gewinnzone, etwa Startups in der Verlustphase, sind anspruchsberechtigt und erhalten die Zulage bei einer festgesetzten Steuer von null Euro als Erstattung ausgezahlt.
- Quellen
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), Informationsflyer
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
Förderung und Berechtigung
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Auch gefragt: Wie hoch ist der Fördersatz?
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage, für kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag 35 % (§ 4 FZulG). Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage liegt ab dem 1. Januar 2026 bei 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr. Davon zu unterscheiden ist die beihilferechtliche Obergrenze von 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), Informationsflyer
Wer ist förderberechtigt und zählt Softwareentwicklung?
Auch gefragt: Zählt SaaS als Forschung?
Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche (§ 1 FZulG). Förderfähig ist ein Vorhaben aber nur, wenn es alle drei Kriterien erfüllt: Neuartigkeit, wissenschaftlich-technisches Risiko und Planmäßigkeit. Auch Softwareentwicklung kann darunterfallen; entschieden wird stets das konkrete Vorhaben, nicht die Branche, und zwar von der BSFZ im Einzelfall.
- Quellen
- Forschungszulagengesetz (FZulG), konsolidierte Fassung
- Prüfleitfaden der BSFZ
Antrag und Überprüfung
Kann ich die Forschungszulage selbst beantragen?
Auch gefragt: Brauche ich einen Berater?
Ja. Die Forschungszulage lässt sich selbst beantragen: Einen Beraterzwang gibt es nicht, und das staatliche Antragsverfahren ist derzeit gebührenfrei. Das Steuerberatungsgesetz regelt lediglich, wer welchen Schritt übernehmen darf: den Antrag beim Finanzamt nur dazu befugte Personen wie Steuerberater, am vorgelagerten technischen BSFZ-Schritt dürfen auch Förderberater mitwirken. Beide Wege sind rechtlich ausdrücklich vorgesehen.
- Quellen
- BMF-Schreiben zur Forschungszulage
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), Informationsflyer
Wie kann ich eine Bewilligung unabhängig überprüfen?
Auch gefragt: Sind Referenzen nachprüfbar?
Jede gewährte Forschungszulage wird im EU-Beihilfetransparenzregister unter dem Schema SA.56245 mit Name des Unternehmens, Betrags-Band und Gewährungsdatum veröffentlicht; der Datenbestand umfasst 4.938 Einträge. Wer eine Referenz prüfen will, ist damit nicht auf Selbstauskünfte angewiesen, sondern kann es im öffentlichen Register selbst nachschlagen. Beträge stehen dort nur als Größenbänder.
- Quellen
- EU-Beihilfetransparenzregister (SA.56245), veröffentlichte Bewilligungen
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